AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediacross GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediacross GmbH

(nachfolgend: Auftragnehmer)

 

1.      Geltungsbereich

An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge – auch Zusatz-, Änderungs- oder Ergänzungsaufträge und Vertragskonkretisierungen – werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Auftraggeber erkennt dies im kaufmännischen Verkehr spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers an. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit unter https://mediacross.at/agb einsehen, ausdrucken sowie herunterladen und speichern.

Diese Bedingungen werden durch die Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber angenommen. Abweichende AGB des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die mit dem Auftraggeber eine Geschäftsbeziehung eingehen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB finden auch dann Anwendung, wenn der Auftragnehmer mit Kenntnis abweichender und/oder entgegenstehender Vertragsbedingungen des Auftraggebers die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt. Abweichende und/oder entgegenstehende Bestimmungen gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ist der Auftraggeber mit dieser
Regelung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.
Der Auftragnehmer hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann.

 

2.       Leistungen und Auftragsdurchführung

Der Auftragnehmer bietet die in dem Angebotsportfolio der jeweils aktuellen Mediadaten dargestellten Leistungen an.

2.1.  Print-Medien
  • 1.1.„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Interessenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  • 1.2.Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbetreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Der Werbetreibende hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
  • 1.3.Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Auftragnehmer zurückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt,
    wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht.
  • 1.4.  Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird vom Auftragnehmer keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. In diesem Falle müssen die Aufträge rechtzeitig zum Anzeigenschluss beim Auftragnehmer eingehen.
  • 1.5.Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.
  • 1.6.  Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer deutlich kenntlich gemacht.
  • 1.7.  Der Auftragnehmer behält sich vor, dass Anzeigen- und Beilagen-Aufträge – auch Abruf einzelner Teilleistungen im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach eigenen, einheitlichen Grundsätzen abzulehnen. Beilagen-Aufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters
    der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, welche Fremdanzeigen enthalten, werden nur nach schriftlicher Billigung durch den Auftragnehmer angenommen.
  • 1.8.Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den
    Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge und Anzeigen darauf hinzuprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
  • 1.9.Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

    Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten (in
    Zweifelsfällen folgt der Auftragnehmer einem Gutachterausschuss für Druckreklamation). Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach
    einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen
    aus. Etwaige, entstehende Mehrkosten werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weiter berechnet.

  • 1.10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  • 1.11.Ein Auflagenrückgang kann nur dann zu einer Preisminderung führen, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 Prozent sinkt.
  • 1.12.Druckunterlagen und Datenträger werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  • 1.13.Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Auftragnehmers auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
    Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 Prozent der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind anteilig zur erbrachten Leistung vom Auftraggeber zu tragen.
2.2.   Digitale Medien
    • 2.1.Vertragsschluss ist die Annahmeerklärung des Auftragnehmers bzw. bei Werbeaufträgen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, durch die Veröffentlichung (bei mehreren Werbemitteln die Veröffentlichung des Ersten) in den vom Auftragnehmer vermarkteten Online-Medien oder eine Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält in Bezug auf gebuchte Werbemittel ein Schieberecht sowie das Recht, jederzeit die Struktur der Seiten und/oder die Benennung der Rubriken zu verändern, vor. Sollen Werbemittel nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen der Online-Medien veröffentlicht werden, so bedarf es daher hierfür einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Aufträge für diese Werbemittel müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Veröffentlichung mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
    • 2.2.Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.
    • 2.3.Der Auftragnehmer wird die Online-Werbemittel während des gebuchten Zeitraums und/oder bis zum Erreichen der gebuchten Medialeistung in den gebuchten Medien einstellen und dem Auftraggeber über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten AdImpressions und/oder AdClicks Auskunft geben.
      Im Falle der Unterlieferung wird der Auftragnehmer – soweit möglich – eine Nachlieferung entsprechend den mit dem Auftraggeber vereinbarten AdImpressions vornehmen. Die Nachlieferung wird im Anschluss an den im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgewickelt.
    • 2.4.Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen etwaigen hieraus resultierenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für den Auftragnehmer nicht.
    • 2.5.Der Auftragnehmer behält sich vor, dass Werbemittel oder sonstige Aufträge – auch Abruf einzelner Teilleistungen im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach eigenen, einheitlichen Grundsätzen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
    • 2.6.Bei Werbemitteln, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer deutlich kenntlich gemacht.
    • 2.7.Der Auftraggeber hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten, auf die von dem Werbemittel verlinkt werden soll, aufrechtzuerhalten.
    • 2.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Schaltung und Veröffentlichung des gebuchten Werbemittels dann und so lange zu unterbrechen, wenn der Verdacht auf ein rechtswidriges Werbemittel und/oder einen rechtswidrigen Inhalt einen der verlinkten Webseite und/oder die Verletzung von Rechten Dritter besteht und/oder der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
    • 2.9.Die zur Erstellung und Übermittlung von Werbemitteln (einschließlich aller für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten und sonstigen Materialien, und zwar vollständig und rechtzeitig sowie fehler- und virenfrei) sind ordnungsgemäß, dem Format oder den technischen Vorgaben des Auftragnehmers durch den Auftraggeber mindestens 5 Werktage vor Veröffentlichung, anzuliefern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    • 2.10. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist der Auftragnehmer berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt.
    • 2.11.Werbemittel bzw. Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
    • 2.12.Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Hierzu muss der Auftraggeber das Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung überprüfen und eine entsprechende Mängelrüge unverzüglich und schriftlich nach Veröffentlichung gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
2.3.    Below-the-Line und Dialogmarketing
  • 3.1.Die Lieferung der Werbemedien hat, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, durch den Auftraggeber vier Wochen vor Beginn der Kampagne sowie im Merkblatt zur Anlieferung vorgegeben zu erfolgen. Soweit die Werbematerialien nicht zum vertraglich fixierten Termin seitens des Auftraggebers dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, ist eine Durchführung der gebuchten Aktion nicht möglich.
  • 3.2.  Seitens des Auftraggebers verspätet gelieferte Werbemittel haben zur Folge, dass bei unvermindertem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers der vereinbarte Werbezeitraum verkürzt werden kann. Aus der verspäteten Lieferung resultierende Mehrkosten z.B. durch kurzfristige Sonderbestückungen können gesondert berechnet werden.
  • 3.3.Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  • 3.4.Soweit eine Genehmigung zur Werbemittelverteilung einer vom Auftraggeber gebuchten Verteilstelle abgelehnt wird oder die Verteilung aus sonstigen Gründen an der avisierten Verteilstelle nicht durchgeführt werden kann, kann der Auftragnehmer auf eine andere gleichwertige Verteilstelle umstellen.
  • 3.5.Saisonal, ferial oder aus sonstigen, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen eintretende Verzögerungen der Verteilung in der Zielgruppe dürfen seitens des Auftragnehmers bis zu drei Monate über die definierten Verteilzeiträume verschoben werden.
  • 3.6.An den vom Auftraggeber angelieferten Werbematerialien und sonstigen Gegenständen steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den, aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Werbemittel abgelaufener Aktionen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über. Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet.
  • 3.7.Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Eine Gewähr für Kontaktzahlen oder für zielgruppenferne Streuverluste wird nicht übernommen.
  • 3.8.Die aus der Verteilung erhobenen Daten der Verteilstellen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nur an Dienstleister (Konfektionierer) zum Zwecke der Abwicklung/Versendung herausgegeben werden. Zu Marketing-/Vertriebszwecken können keine Daten an Dritte herausgegeben werden.
3.      Werbemittelübersendung
  • 1. Werbemittel sind entsprechend der Konfektionierungsanforderung des Auftragnehmers verpackt an die im Merkblatt zur Anlieferung festgelegte Lieferadresse zu liefern. Der Auftraggeber hat, sofern durch ihn eine Spezifizierung der Verteilungsorte und eine Differenzierung in Voll- oder Teilbuchung bei der Auftragserteilung vorgenommen
    wurde, die Werbemittellieferung so zu kennzeichnen, dass eine Zuordnung zu den gewünschten Spezifikationen klar erkennbar ist. Soweit Werbemittel seitens des Auftraggebers nicht insoweit konfektioniert geliefert werden, sind die dadurch bedingten Mehrkosten, insbesondere durch Verpackungsmaterial und Arbeitsaufwand, vom Auftraggeber zu tragen.
  • 2. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an, die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  • 3. Der Auftraggeber hat in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die gelieferten Werbemittel in der vom Auftragnehmer durchgeführten Form verteilt werden dürfen und nicht gegen einschlägige Normen z.B. UWG, HWG, UrHG u.ä. verstoßen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte von dahingehenden
    Schadenersatzansprüchen frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
  1. Haftung
    • 1.Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Eine Haftung für den Ausfall von Einzelveranstaltungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber umgehend darüber in Kenntnis setzen und im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten eine Medienplatzierung auf nachgängigen Veranstaltungen vornehmen. Ein Kündigungsrecht seitens des Auftraggebers kann dieser daraus nicht ableiten. Dies gilt gleichfalls für leistungseinschränkende Störungen am Ort der Leistungserbringung. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. In einem solchen Fall wird der Leistungspart des Auftraggebers im entsprechenden Verhältnis erstattet.
    • 2.Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Eine Haftung für die Entwendung physischer Werbemittel durch Dritte ist ausgeschlossen.
    • 3.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten und sofern die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
  1.     Geistiges Eigentum und deren Nutzung

Ideen und Konzepte, welche durch den Auftragnehmer entwickelt wurden, sind grundsätzlich urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und verbleiben auch bei Nutzung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Alle mit den gelieferten Ideen und Konzepten zusammenhängenden Nutzungsrechte werden im Rahmen des Vertragszweckes an den Auftraggeber zeitweilig übertragen. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese nicht kopiert, nachgeahmt, anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus der Geschäftsbeziehung hervor gegangene Konzepte, während der Aktionen aufgenommene Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, zu Demonstrationszwecken und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

6.      Preise und Zahlungen
  • 1.Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und gilt insbesondere für die in Werbeaufträgen genannten Preise.
    Preise dürfen vom Auftragnehmer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft verändert werden und sind wirksam, wenn diese mindestens einen Monat vor erstmaliger Durchführung des Auftrags angekündigt wurden. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, wenn dieses 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich beim Auftragnehmer zugegangen ist.
  • 2.Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend der Leistungserbringung und kann sich auch auf Teile des gesamten Auftrags beziehen.
    Unsere Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, danach innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Abzüge zahlbar. Die Rechnungsstellung
    erfolgt für Aufträge aus den Bereichen „Print“ und „Online“ sowie „Sampling“ 4 Wochen vor dem jeweiligen Erscheinungstermin. Bei Aufträgen aus den Bereichen „Below-the-Line“ und „Dialogmarketing“ sind bei Auftragserteilung 30% des vereinbarten Auftragswertes sowie 30% bei Erreichen der hälftig zugesagten Leistung und 40% bei Abschluss des vereinbarten Auftrags fällig. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, die erforderlichen Rechtsgeschäfte zur Leistungserbringung mit Dritten im Namen und auf Rechnung
    der Auftraggeber abzuschließen. Etwaige zusätzliche in den Preislisten des Auftragnehmers enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • 3.Wird der Auftrag als Ganzes oder in einzelnen Positionen storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Kosten auf Basis der Auftragsbestandteile abgerechnet.
    Wird gebuchtes Personal bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so werden 50% des Auftragswerts fällig. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, werden 80% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.
  • 4.Bei Zahlungsverzug werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene Mahngebühren erhoben. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus die weitere Ausführung des laufenden Werbeauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen.
7.      Datenschutz

      Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses einzuhalten. Sollte der
      Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln auf in den
      Online-Medien gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die
      Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird.

8.      Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

9.      Salvatorische Klausel

       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
       werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
       und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen
       bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Wien, Stand 01.04.2023 
 
 
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